Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin
Société Suisse d'Ultrasons en Médecine
Società Svizzera di Ultrasonologia in Medicina

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SGUM Statuten

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deutsch:

Artikel 1 Name
Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) besteht aufgrund dieser Statuten ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft hat Rechtspersönlichkeit; sie verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.

Artikel 2 Dauer
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.

Artikel 3 Sitz und Sprache
3.1 Der Sitz der Gesellschaft ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
3.2 Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind deutsch, französisch und italienisch.
3.3 Im Interesse der einfacheren Lesbarkeit wird im folgenden Text nur die männliche Form verwendet.

Artikel 4 Zweck
4.1 Die Gesellschaft vereinigt Ärzte, Veterinärmediziner und Vertreter naturwissenschaftlicher, technischer und medizinisch-technischer Fachrichtungen, soweit sie sich praktisch und/oder wissenschaftlich in Lehre, Forschung und Entwicklung mit Ultraschall in der Medizin befassen.
4.2 Sie fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der in Art 4.1 erwähnten Personen.
4.3 Sie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs und dient dem fachlichen und wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch. Sie pflegt die internationalen fachlichen Kontakte. Sie wahrt die beruflichen Interessen der Mitglieder.

Artikel 5 Organisation der Gesellschaft
5.1.Grundlagen
Innerhalb der Gesellschaft bestehen fachspezifisch orientierte Fachsektionen und regional oder sprachlich ausgerichtete Regionalsektionen. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich.
Die Fach- und Regionalsektionen konstituieren sich selber und erstellen ihre eigenen Statuten, Aufnahmekriterien und Qualitätsstandards. Die Richtzahl für eine neuzugründende Sektion beträgt 40 ordentliche Mitglieder.
Die Gründung einer Sektion muss durch den Vorstand und anschliessend durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Gesellschaft gliedert sich wie folgt:
5.2 Fachsektionen
Ihre ordentlichen Mitglieder erfüllen die Aufnahmebedingungen der Sektion und sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder der SGUM. Die Fachsektionen sind verantwortlich für die fachspezifische Fortbildung in ihrem Ultraschallbereich und fördern die Aus- und Weiterbildung. Die Sektions-Veranstaltungen, die grundsätzlich allen ordentlichen SGUM-Mitgliedern offen stehen, werden periodisch publiziert. Die Präsidenten der Fachsektionen sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
5.3 Regionale Sektionen
Sie konstituieren sich aus regionalen oder sprachlichen Einheiten und verfolgen vorwiegend das Ziel der Fortbildung. Im erweiterten Vorstand sind sie nicht vertreten.
5.4 Arbeitsgruppen
Sie setzen sich aus ordentlichen SGUM-Mitgliedern zusammen, die sich mit einem fachübergreifenden Bereich des Ultraschalls beschäftigen oder sind kleinere Fachgruppen ohne Sektionsgrösse.

Arbeitsgruppen sind im erweiterten Vorstand nicht vertreten.
Die Sektionen können ausserordentliche Mitglieder aufnehmen, die jedoch nicht Mitglieder der SGUM sind.
Sektionen und Arbeitsgruppen können auf begründeten Antrag an den Vorstand durch die Gesellschaft finanziell unterstützt werden.

Artikel 6 Mitgliedschaft
6.1 Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
6.2 Die ordentliche Mitgliedschaft steht den unter Artikel 4.1 erwähnten natürlichen Personen offen. Sie sind in der Regel gleichzeitig ordentliche Mitglieder der entsprechenden Sektion.
6.3 Natürliche und juristische Personen, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.
6.4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich in besonderer Weise für den Ultraschall oder die Gesellschaft verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung gewählt.
6.5 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Gesuch an die Gesellschaft beantragt.
6.5.1 Das Gesuch mit den detaillierten Angaben über die sonographische Ausbildung und Erfahrung wird an die entsprechende Sektion eingereicht. Die Aufnahmekriterien werden im erweiterten Vorstand koordiniert und angenommen.
6.5.2 Bewerber aus Fachgebieten ohne eigene Sektion wie auch Interessenten für ei

Artikel 7 Verlust der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person
7.2 Austritt
Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Berücksichtigung einer halbjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres zu erklären. (Art 70 Abs 2 ZGB). Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen diese Frist abzukürzen oder zu umgehen, insbesondere bei Wegzug.
7.3 Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages
Mitglieder, welche trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, gelten als ausgetreten, falls sie nach nochmaliger Vollzugsaufforderung innert einer Frist von 2 Monaten ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sind.
7.4 Ausschluss
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung beschlossen.

Artikel 8 Mitgliedschaftsbeitrag
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung jährlich neu zu bestimmen ist.
Ordentliche Mitglieder können nach Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit auf schriftlichen Antrag hin von ihrer Beitragspflicht befreit werden. Sie behalten die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Sektionen können einen eigenen Mitgliederbeitrag erheben.
Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet nur deren Vermögen.

Artikel 9 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
9.1 die Generalversammlung
9.2 Der Vorstand
9.3 Der erweiterte Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Präsidenten der Fachsektionen
9.4 Die Sektionen und Arbeitsgruppen

Artikel 10 Generalversammlung
10.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
10.2 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand der Gesellschaft einberufen:
Zur ordentlichen jährlichen Generalversammlung. Diese findet in der Regel in der Schweiz statt. Das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu.
Zur ausserordentlichen Generalversammlung auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes hin oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
Die Einladung zur Generalversammlung wird schriftlich an jedes Mitglied erlassen, und zwar mindestens vier Wochen vor der Versammlung.
10.3 Teilnahme- und Stimmberechtigung
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder der SGUM. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
10.4 Traktandenliste
Der Vorstand der Gesellschaft erstellt die Traktandenliste und stellt diese mit der Einladung zu. Anträge der Mitglieder werden berücksichtigt.
10.5 Rechte
Die Generalversammlung übt folgende Rechte aus:
10.5.1 Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft. Sie kann Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder abwählen.
10.5.2 Sie nimmt auf Antrag des Vorstandes gemäss Art 5 und 6 die neuen Mitglieder auf.
Die Namen der Antragsteller sind sektionsweise bei der Einladung zur Generalversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.Besteht gegen die Aufnahme eines Bewerbers Einspruch, so ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen. Die Aufnahme bedarf zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
10.5.3 Sie wählt auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitglieder.
10.5.4 Sie wählt die Rechnungsrevisoren.
10.5.5 Sie beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern
10.5.6 Sie nimmt den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes der Gesellschaft und der Sektionen sowie die Jahresrechnung ab.
10.5.7 Sie legt den Jahresbeitrag fest und genehmigt das Budget für das kommende Jahr.
10.5.8 Sie beschliesst Statutenänderungen gemäss Art 13.
10.5.9 Sie ist für alle jene Geschäfte zuständig, die nicht im Aufgabenbereich anderer Organe der Gesellschaft liegen.
10.5.10 Beschlüsse werden, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat überdies bei Stimmgleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse können in der gleichen Versammlung in Widererwähnung gezogen werden, sofern sich zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hierfür aussprechen.
10.5.11 Vorbehalten bleibt Art 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, wonach jedem Mitglied das Recht zusteht, Beschlüsse, denen es nicht zugestimmt hat und die gegen das Gesetz oder die vorliegenden Statuten verstossen, innert Monatsfrist gerichtlich anzufechten. Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten.
10.6 Vorsitz
Der Präsident der Gesellschaft präsidiert die Generalversammlung, bei Verhinderung der Vize-Präsident. Der Vorsitzende ernennt einen oder mehrere Stimmenzähler.
10.7 Sekretariat
Der Sekretär des Vorstandes amtet auch als Sekretär der Generalversammlung.
10.8 Wahlen und Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
10.9 Quorum
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute (> 50%), im zweiten das relative (meiste Stimmenzahl) Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse werden unter Vorbehalt jener Fälle, in denen diese Statuten eine qualifizierte Mehrheit vorsehen, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Artikel 11 Vorstand der Gesellschaft
11.1 Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Präsidenten designatus
dem Sekretär
dem Kassier
ein bis drei Beisitzer
Mindestens ein Mitglied des Vorstandes ist Vertreter der italienischen und/oder französischen Schweiz
11.2 Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Namen der Kandidaten für den Vorstand werden den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich zusammen mit der Einladung und Traktandenliste mitgeteilt. Die Mitglieder haben das Recht, eigene Kandidaten vorzuschlagen, in einem solchen Fall muss der Vorschlag mindestens 14 Tage vor der Geschäftssitzung schriftlich an den Präsidenten erfolgen. Stehen mehrere Kandidaten für einen Sitz in den Vorstand zur Wahl, so erfolgt diese geheim.
11.3 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Präsidenten, Vize-Präsidenten und Präsident designatus beträgt drei Jahre. Der ausscheidende Präsident wird Vize-Präsident. Die Amtsdauer von Sekretär und Kassier beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
11.4 Vorstandssitzung
Der Präsident beruft jährlich mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes ein oder so oft die Geschäfte es erfordern sowie, wenn drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen. Die Einladungen sollten in der Regel spätestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich erlassen werden. Ueber die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer unterzeichnet wird. Der erweiterte Vorstand wird mindestens einmal jährlich einberufen. In dringenden Fällen kann eine telefonische Konferenz abgehalten werden.
11.5 Abstimmungen
Beschlüsse werden, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat überdies bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
11.6 Kompetenzen und Pflichten
Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
11.6.1 Der Vorstand vertritt gegenüber Behörden und Dritten die übergeordneten Interessen der Gesellschaft resp deren Sektionen. Bei fachspezifischen Fragen wird mit den entsprechen den Sektionen und Arbeitsgruppen Rücksprache gehalten.
Die Gesellschaft zeichnet verbindlich durch Kollektivunterschrift zu zweien; des Präsidenten mit dem Sekretär oder des Präsidenten mit dem Kassier. Für Beträge bis zu 5000.- sFr zeichnet der Kassier alleine.
11.6.2 Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, stellt das Budget und die Jahresrechnung auf.
11.6.3 Er beantragt die Aufnahme von neuen Mitgliedern gemäss Art 5 und 6 und unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
11.6.4 Er beantragt den Ausschluss von Mitgliedern, sofern hierfür wichtige Gründe vorliegen.
11.6.5 Er ernennt eines seiner Mitglieder als Delegierten für die EFSUMB und WFUMB.
11.6.6 Er beruft die Generalversammlung ein.
11.6.7 Er verfasst zuhanden der Generalversammlung einen Bericht über die Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
11.6.8 Für grössere Veranstaltungen und Tagungen kann der Vorstand einen verantwortlichen Präsidenten wählen.
11.6.9 Zu Ende seiner Amtsperiode übergibt das ausscheidende Vorstandsmitglied die vollständigen Unterlagen und Dokumente in geordneter Form innert Monatsfrist an seinen Nachfolger

11.7 Erweiterter Vorstand
11.7.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand der Gesellschaft und den Präsidenten der Fachsektionen.
11.7.2 Der Präsident beruft nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein. Sie können gemeinsam mit einer Vorstandssitzung durchgeführt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Artikel 12 Rechnungsrevisoren
Die zwei von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und die Finanzen der Gesellschaft. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Das daraus resultierende Protokoll wird der Generalversammlung vorgelegt. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 13 Statutenänderung
Anträge
13.1 Anträge auf Abänderung der Statuten müssen vom Vorstand der Gesellschaft oder einem Sechstel der Mitgliedschaft den Mitgliedern schriftlich mindestens drei Monate vor der nächsten Generalversammlung unterbreitet werden.
13.2 Einsprachen und Gegenanträge sind bis mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung an den Vorstand zu richten, welcher für die Verteilung an die Mitglieder bis spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung besorgt ist.
Quorum
13.3 Zur Annahme der Statutenänderungen bedarf es der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 14 Auflösung der Gesellschaft
Zuständigkeit
14.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Generalversammlung, durch Gerichtsurteil oder kraft Gesetz erfolgen.
Quorum
14.2 Die Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft muss durch Mehrheitsbeschluss von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
14.3 Wird das obgenannte Quorum nicht erreicht, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine zweite Generalversammlung einzuberufen; diese kann ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder rechtskräftig Beschluss fassen. Für die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
14.4 Wird die Vereinigung durch statuarischen Beschluss, durch Gerichtsurteil oder kraft Gesetzes aufgelöst, beauftragt die Generalversammlung einen oder mehrere von ihr bezeichnete Bevollmächtigte mit der Liquidation des Gesellschaftsvermögens und bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.

Artikel 15 Statuten
15.1 Die vorliegenden Statuten sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache verfasst. Die deutsche Fassung ist massgebend.
15.2 Die Statuten wurden errichtet an der Gründungsversammlung vom 3. Juni 1969. Durch Beschluss der Generalversammlung vom 8. Dezember 1979 sind mit Wirkung auf den 1. Januar
1980 die Statuten neu gefasst und der ursprüngliche Name Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Ultraschalldiagnostik (SAGU) geändert in Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin und Biologie (SGUMB). Durch Beschluss der Generalversammlung vom 8. Juni sind diese Statuten revidiert und neu gefasst worden. Die letzte Revision wurde an der Generalversammlung vom 16.10.1997 gutgeheissen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wurde der Name der Gesellschaft in Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) geändert.

Bedano, 1. März 1998

Der Präsident:   Der Sekretär:
Dr. L. Braun   Dr. Ch Looser

 

 

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