Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin
Société Suisse d'Ultrasons en Médecine
Società Svizzera di Ultrasonologia in Medicina

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12. Juni 2010

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Statuten SGUM/SSUM

 

 

 

• Artikel 1 — Name

 

Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM/SSUM) besteht auf Grund dieser Statuten ein Verein im Sinne von

Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft hat Rechtspersönlichkeit; sie verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.

 

 

• Artikel 2 — Dauer

 

Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.

 

 

• Artikel 3 – Sitz und Sprache

 

3.1         Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort eines Vorstandsmitglieds der SGUM/SSUM.

 

3.2         Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind deutsch, französisch und italienisch.

 

3.3         Im Interesse der einfacheren Lesbarkeit wird im folgenden Text nur die männliche Form verwendet.

 

 

• Artikel 4  —  Zweck

 

4.1         Die Gesellschaft vereinigt Ärzte, Veterinärmediziner und Vertreter naturwissenschaftlicher, technischer und medizinisch-technischer Fachrichtungen, soweit sie sich praktisch und/oder wissenschaftlich in Lehre, Forschung und Entwicklung mit der Sonographie in der Medizin befassen.

 

4.2         Sie fördert und regelt die sonographische Weiter- und Fortbildung im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

 

4.3         Sie fördert die wissenschaftliche Tätigkeit und dient dem fachlichen

und wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch. Sie pflegt die internationalen fachlichen Kontakte. Sie wahrt die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.

 

 

• Artikel 5 — Organisation der Gesellschaft

 

5.1         Grundlagen

Innerhalb der Gesellschaft bestehen fachspezifisch orientierte Fachsektionen und regional oder sprachlich ausgerichtete Regionalsektionen.

Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich.

Die Fach- und Regionalsektionen konstituieren sich selber und erstellen ihre eigenen Statuten. Gründungs-Statuten werden mit dem SGUM-Vorstand abgestimmt und anschliessend von diesem und der Mitgliederversammlung genehmigt. Statutenrevisionen werden vom Vorstand genehmigt. Die Richtzahl für eine neu zu gründende Sektion beträgt 40 ordentliche Mitglieder.

              Änderungen der Statuten müssen vom SGUM-Vorstand genehmigt werden.

 

Die Gesellschaft gliedert sich wie folgt:

 

5.2         Fachsektionen

Ihre ordentlichen Mitglieder müssen die Aufnahme- und Rezertifizierungsbedingungen der Sektionen erfüllen. Neben den ordentlichen Mitgliedern können Fachsektionen auch ausserordentliche Mitglieder aufnehmen. Die Fachsektionen sind verantwortlich für die fachspezifische Weiter- und Fortbildung in ihrem Ultraschallbereich. Die Sektions-Veranstaltungen, die grundsätzlich allen SGUM-Mitgliedern offen stehen, werden periodisch publiziert. Die Präsidenten der Fachsektionen sind Mitglieder des erweiterten SGUM-Vorstandes. Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der SGUM sein.

 

5.3         Regionale Sektionen

Sie sind regional organisiert und/oder konstituieren sich aus Mitgliedern der gleichen Sprachregion und verfolgen vorwiegend das Ziel der Fortbildung. Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der SGUM/SSUM sein.

Es besteht die Option, eine Kategorie ausserordentlicher Mitglieder zu schaffen.

 

5.4         Die Fach- und Regionalsektionen sind einzeln buchhaltungspflichtig,

wobei der SGUM/SSUM keinerlei finanzielle Haftung entsteht.

 

5.5         Arbeitsgruppen

Sie setzen sich aus ordentlichen und ausserordentlichen SGUM/SSUM-Mitgliedern zusammen, die sich mit einem fachübergreifenden Bereich des Ultraschalls beschäftigen, oder es sind kleinere Fachgruppen ohne Sektionsgrösse.

Arbeitsgruppen sind im erweiterten SGUM/SSUM- Vorstand nicht zwingend vertreten.

 

Fachsektionen und Arbeitsgruppen können auf begründeten Antrag an den Vorstand durch die Gesellschaft finanziell unterstützt werden.

 

    1.      Weiterbildungskommissionen

 

5.6.1       Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Sonographie (vgl. Art 10.6)

 

5.6.2      Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Schwangerschaftssonographie

              Die Kommission Schwangerschaftssonographie ist finanziell autonom und

separat buchhaltungspflichtig, wobei der SGUM/SSUM keinerlei finanzielle Haftung entsteht.

              Der SGUM-Vorstand schlägt den SGUM- Delegierten

              auf Antrag des erweiterten Vorstands in dreijährigem Rhythmus in die

     Weiterbildungskommission Schwangerschaftssonographie vor.

 

5.6.3      Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Hüftsonographie

              Die Kommission Hüftsonographie ist finanziell autonom und

separat buchhaltungspflichtig, wobei der SGUM/SSUM keinerlei finanzielle Haftung entsteht.

     Der SGUM-Vorstand schlägt den SGUM- Delegierten

     auf Antrag des erweiterten Vorstands in dreijährigem Rhythmus in die 

     Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Hüftsonographie vor.

 

 

• Artikel 6 – Mitgliedschaft

 

6.1         Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen-, fördernden- sowie Ehrenmitgliedern.

 

6.2         Die ordentliche Mitgliedschaft steht den unter Artikel 4.1 erwähnten natürlichen Personen offen. Sie sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder der entsprechenden Sektionen. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.

 

6.3         Natürliche und juristische Personen, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.

 

6.4         Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich in besonderer Weise für den Ultraschall oder die Gesellschaft verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung gewählt. Die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

 

6.5         Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Gesuch an die Gesellschaft beantragt.

 

6.5.1     Um Mitglied zu werden, muss ein Formular ausgefüllt und an die entsprechende Fachsektion eingereicht werden. Bewerber aus Fachgebieten ohne eigene Sektion, wie auch Interessenten für eine fördernde Mitgliedschaft, reichen ihr Gesuch mit den notwendigen Unterlagen direkt an den SGUM- Vorstand ein.

 

6.5.2     Die Gesuche um Mitgliedschaft müssen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung von den Fachsektionen an den SGUM-Vorstand eingereicht und von der Generalversammlung bestätigt werden.

 

6.6         Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

 

• Artikel 7 — Verlust der Mitgliedschaft

 

7.1         Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Verlust der Sektionsmitgliedschaft, durch die Auflösung der juristischen Person, durch den Tod oder gemäss Art 7.2-7.4.

 

7.2         Austritt

Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Berücksichtigung einer halbjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen diese Frist abzukürzen.

 

7.3         Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages

Mitglieder, welche trotz eingeschriebener Aufforderung über ein Kalenderjahr im Zahlungsrückstand sind, gelten als ausgetreten.

 

7.4         Ausschluss

Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, in der Regel auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung bestätigt.

 

 

• Artikel 8 — Mitgliedschaftsbeitrag

 

Die ordentlichen und fördernden Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung jährlich neu zu bestimmen ist.

Alle Mitglieder können nach Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit, auf begründeten schriftlichen Antrag hin, von ihrer Beitragspflicht befreit werden.

Sie behalten die entsprechenden Rechte.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Die Sektionen können einen eigenen Mitgliederbeitrag erheben.

 

 

Artikel 9 – Haftung der Gesellschaft

 

9.1         Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet nur deren Vermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

    1. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das

         Vereinsvermögen.

 

 

• Artikel 10 - Organe der Gesellschaft        

 

10.1       Die Generalversammlung

 

10.2       Der Vorstand

 

10.3       Der erweiterte Vorstand

              Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand der SGUM und den Präsidenten der Fachsektionen und der Regionalsektionen sowie dem Ombudsmann und dem Präsidenten der Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Sonographie der SGUM/SSUM.

 

    1. Revisoren

 

    1. Die Sektionen und Arbeitsgruppen

 

10.6        Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Sonographie

Die SGUM besitzt eine eigene Weiterbildungskommission. Die Zahl der Mitglieder ist variabel, wobei mindestens ein Vertreter pro Fachsektion vertreten sein muss.

Sie ist finanziell autonom und separat buchhaltungspflichtig, wobei der SGUM/SSUM keinerlei finanzielle Haftung entsteht.

     Der SGUM-Vorstand schlägt die Kommissionsmitglieder, inklusive Präsident,

     auf Antrag des erweiterten Vorstands in dreijährigem Rhythmus vor.

     Präsident und Mitglieder werden von der Generalversammlung bestätigt.

 

10.7       Senat

    Der Senat wird aus den past presidents der Gesellschaft gebildet.

    Er soll in erster Linie die mit den Jahren gesammelten Erfahrungen

    weitergeben und dem Vorstand auf Anfrage hin zu Rate stehen.

 

10.8       Die Ombudsstelle

              Der Ombudsmann dient als Vermittler und steht in Problemfällen

              beratend zur Verfügung. Er wird vom SGUM-Vorstand vorgeschlagen

              und von der Generalversammlung bestätigt.

 

 

• Artikel 11— Generalversammlung   

 

11.1       Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.      

 

11.2       Einberufung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand der Gesellschaft einberufen:

- zur ordentlichen jährlichen Generalversammlung. Diese findet in der Regel im Monat Juni in der Schweiz statt. Das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu.

- zur ausserordentlichen Generalversammlung auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes hin, oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung ergeht schriftlich an jedes Mitglied, und zwar mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

 

11.3       Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen- und Ehrenmitglieder der SGUM.

 

11.4       Antragsrecht

Der Vorstand der Gesellschaft verfasst die Traktandenliste und stellt diese den Mitgliedern mit der Einladung zu. Anträge der Mitglieder werden gebührend berücksichtigt. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Der Vorstand prüft die eingegangenen Anträge, verfasst die Traktandenliste und stellt diese den Mitgliedern mit der Einladung spätestens einen Monat vor der ordentlichen Generalversammlung zu.

 

11.5       Rechte

Die Generalversammlung übt folgende Rechte aus:

 

11.5.1     Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft. Sie kann

Vorstandsmitglieder mit zwei Drittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abwählen.

 

11.5.2     Sie bestätigt auf Antrag des Vorstandes die Aufnahme von Neumitgliedern.

 

11.5.3     Sie wählt auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitglieder.

 

11.5.4     Sie wählt den Ombudsmann.

 

11.5.5     Sie wählt die Rechnungsrevisoren.

 

      1. Sie entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

      1. Sie beschliesst über die Änderung der Statuten sowie über die Auflösung

              der Gesellschaft.

 

11.5.8     Sie nimmt den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes der Gesellschaft und der Sektionen sowie die Jahresrechnung ab.

 

11.5.9     Sie legt den Jahresbeitrag fest und genehmigt das Budget für das

     kommende Jahr.

 

11.5.10   Beschlüsse werden, sofern die Statuten nicht etwas anderes

vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat überdies bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse können in der gleichen Versammlung in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sich zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hierfür aussprechen.

 

11.5.11  Vorbehalten bleibt Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

wonach jedem Mitglied das Recht zusteht, Beschlüsse, denen es nicht zugestimmt hat und die gegen das Gesetz oder die vorliegenden Statuten verstossen, innert Monatsfrist gerichtlich anzufechten. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

 

11.6       Vorsitz

Der Präsident der Gesellschaft präsidiert die Generalversammlung, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende ernennt einen oder mehrere Stimmenzähler.

 

11.7       Sekretariat

Der Sekretär des Vorstandes amtet auch als Sekretär der Generalversammlung.

 

11.8       Wahlen und Abstimmungen

 

11.8.1     Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr (meiste Stimmenzahl) der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

11.8.2     Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht wenigstens ein Drittel der

              anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Stimmabgabe

              verlangt.

 

 

• Artikel 12 — Vorstand der Gesellschaft

 

12.1       Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:

     - dem Präsidenten

     - dem past president

     - dem president elect als Vizepräsidenten

     - dem Sekretär

     - dem Kassier

     - einem bis drei Beisitzer

Mindestens ein Mitglied des Vorstandes ist Vertreter der italienischen und/oder der französischen Schweiz.

 

12.2       Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Namen der Kandidaten für den Vorstand werden den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich, zusammen mit der Einladung und Traktandenliste, mitgeteilt. Die Mitglieder haben das Recht, eigene Kandidaten vorzuschlagen. In einem solchen Fall muss der Vorschlag mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten erfolgen.

 

12.3       Amtsdauer

Die Amtsdauer des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der ausscheidende Präsident wird past president.

 

12.4       Vorstandssitzung

Der Präsident beruft regelmässige Besprechungen des Vorstandes ein, so oft die Geschäfte es erfordern oder wenn drei Vorstandsmitglieder eine solche verlangen. Die Einladungen sollten in der Regel spätestens acht Tage vor dem Termin schriftlich erfolgen.

Über die Besprechungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer unterzeichnet wird.

 

12.5       Abstimmungen

Beschlüsse werden, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat überdies bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

12.6       Kompetenzen und Pflichten

 

12.6.1     Der Vorstand vertritt gegenüber Behörden und Dritten die

Interessen der Gesellschaft und ihrer Sektionen. Bei fachspezifischen Fragen wird mit den entsprechenden Sektionen und Arbeitsgruppen Rücksprache genommen. Der Vorstand zeichnet verbindlich für die Gesellschaft  durch Kollektivunterschrift zu zweien: des Präsidenten mit dem Sekretär oder des Präsidenten mit dem Kassier. Für Beträge bis zu CHF 5000.—. zeichnet der Kassier alleine.

 

12.6.2     Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten oder

              zwingendes Recht anderen Organen übertragen sind; insbesondere ist er

auch Rekursinstanz bei ablehnenden Entscheiden der Weiterbildungskommission (vgl. Art 14.3.1). Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.

 

      1. Der Vorstand bestimmt Sekretär, Kassier und Vizepräsident aus den Reihen seiner Vorstandsmitglieder und besorgt alle Gesellschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind.

 

      1. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, stellt das Budget und

die Jahresrechnung auf. Er kontrolliert die Aufnahme von neuen Mitgliedern,

welche anschliessend von der Generalversammlung bestätigt werden.

             

12.6.5     Er unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge für die Ernennung von

              Ehrenmitgliedern.

 

12.6.6     Er beantragt zu Handen der Generalversammlung den Ausschluss von Mitgliedern, sofern hierfür wichtige Gründe vorliegen.

 

12.6.7     Er ernennt die Delegierten für die EFSUMB (European Federation of Societies for Ultrasound in Medicine and Biology) und WFUMB (World Federation of Ultrasound in Medicine and Biology).

 

12.6.8     Er beruft die Generalversammlung ein.

 

12.6.9     Er verfasst zuhanden der Generalversammlung einen Bericht über die

     Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.

 

12.6.10   Für besondere Aufgaben/Anlässe kann der Vorstand entsprechende Personen oder Organe bestimmen.

 

12.6.11   Am Ende seiner Amtsperiode übergibt das ausscheidende

Vorstandsmitglied (inklusive Präsident) die vollständigen Unterlagen und Dokumente in geordneter Form innert Monatsfrist an seinen Nachfolger.

 

 

•Artikel 13 - Erweiterter Vorstand der Gesellschaft

 

13.1       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand der SGUM und den Präsidenten der Fachsektionen, der Regionalsektionen und dem Präsidenten der Weiterbildungskommission des Fähigkeitsausweises Sonographie sowie dem Ombudsmann.

 

13.2       Der Präsident der SGUM beruft nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein. Sie können gemeinsam mit einer Vorstandssitzung durchgeführt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Die Einladungen sollten in der Regel spätestens acht Tage vor dem Termin schriftlich erfolgen.

Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer unterzeichnet wird.

 

    1. Aufgaben und Kompetenzen

 

      1. Er berät den Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich strategischer Ziele.

 

      1. Er diskutiert die Anliegen und anfallenden Probleme aus den Fach- und Regionalsektionen sowie der Weiterbildungskommission.

 

      1. Er diskutiert evtl. Statutenänderungen der SGUM/SSUM sowie der einzelnen Sektionen.

 

 

• Artikel 14 - Sektionen und Arbeitsgruppen

 

    1. Aufgaben und Kompetenzen der Sektionen

 

      1. Die Fachsektionen erstellen und überprüfen (vgl. Art 5.2) in Absprache mit der Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Sonographie die fachspezifischen Weiterbildungsinhalte im Bereich Sonographie. Sie organisieren insbesondere auch fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen.

 

      1. Die Regionalsektionen pflegen (vgl. Art 5.3) den Kontakt mit den an Ultraschall interessierten Kollegen ihrer Region und organisieren regionale Fortbildungsveranstaltungen.

 

    1. Aufgaben und Kompetenzen der Arbeitsgruppen

 

Der SGUM- oder ein Sektionsvorstand kann für definierte Aufgaben- oder

Gebiete im Auftrag des SGUM- oder eines Sektionvorstandes Arbeitsgruppen

einsetzen. Die Arbeitsgruppe informiert entsprechend den SGUM- oder den

Sektionsvorstand regelmässig, aber mindestens einmal jährlich.

Organisation und Kompetenzen sind mit dem SGUM- Vorstand

abzustimmen.

 

    1. Aufgaben und Kompetenzen der Weiterbildungskommission Fähigkeitsausweis Sonographie

Im Auftrag des SGUM- Vorstandes koordiniert die Weiterbildungskommission die Weiterbildungsinhalte der einzelnen Sektionen, überwacht die summative Schlussevaluation und erteilt aufgrund der im Fähigkeitsprogramm Sonographie festgelegten Kriterien den Fähigkeitsausweis Sonographie. Sie überwacht die Einhaltung aller Bestimmungen des zwischen SGUM und FMH ausgearbeiteten Fähigkeitsausweises Sonographie. Im Weitern kontrolliert sie insbesondere die darin vorgeschriebene Fortbildungspflicht.

 

 

• Artikel 15 — Rechnungsrevisoren

 

Die zwei von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und die Finanzen der Gesellschaft. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Das daraus resultierende Protokoll wird der Generalversammlung vorgelegt. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

 

 

• Artikel 16— Statutenänderung

 

16.1       Anträge

              Anträge auf Abänderung der Statuten müssen vom Vorstand

              der Gesellschaft oder von einem Sechstel der Mitglieder schriftlich

              mindestens drei Monate vor der nächsten Generalversammlung

              allen Mitgliedern unterbreitet werden.

 

16.2       Einsprachen und Gegenanträge

              Einsprachen und Gegenanträge sind bis mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung an den Vorstand zu richten, welcher für die Verteilung an die Mitglieder bis spätestens einen Monat vor der Generalversammlung besorgt ist.

 

16.3       Quorum

              Zur Annahme der Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

• Artikel 17— Auflösung der Gesellschaft

 

17.1       Zuständigkeit

              Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der

              Generalversammlung, durch Gerichtsurteil oder kraft des Gesetzes 

              erfolgen.

 

17.2       Quorum

              Die Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft muss durch

Mehrheitsbeschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

 

17.3       Wird das obgenannte Quorum nicht erreicht, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine zweite Generalversammlung einzuberufen; diese kann, ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, rechtskräftig Beschluss fassen. Für die Auflösung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

17.4       Wird die Vereinigung durch statutarischen Beschluss, durch Gerichtsurteil oder kraft des Gesetzes aufgelöst, beauftragt die Generalversammlung einen oder mehrere von ihr bezeichnete Bevollmächtigte mit der Liquidation des Gesellschaftsvermögens und bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.

 

 

• Artikel 18—Statuten

 

18.1       Die vorliegenden Statuten sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache verfasst. Die deutsche Fassung ist massgebend.

 

18.2           Die Statuten wurden errichtet an der Gründungsversammlung vom 3. Juni 

              1969. Durch Beschluss der Generalversammlung vom 8. Dezember 1979

              sind sie mit Wirkung auf den 1. Januar 1980 neu gefasst und der

              ursprüngliche Name Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für

              Ultraschalldiagnostik (SAGU) in Schweizerische Gesellschaft

              für Ultraschall in der Medizin und Biologie (SGUMB) geändert worden.

         Durch Beschluss der Generalversammlung vom 8. Juni 1989 wurden die

              Statuten revidiert, neu gefasst und der Name der Gesellschaft in

         Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) geändert.

         Die letzte Revision ist an der Generalversammlung vom 12. Juni 2010

              gutgeheissen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

        

             

                                         

 

Melide, 12. Juni 2010

 

 

 

Der Präsident: Dr. med. HR. Schwarzenbach                     Der Sekretär: Dr. med. M. Essig

 

 

 

 

                                                            

 

 

 

 

 

 

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