Rechtliches
Verrechnen von Ultraschall- Leistungen
Es ist in letzter Zeit öfters vorgekommen, dass Krankenkassen Rechnungen (mit Kopie an den Patienten) zurückgewiesen haben mit der Begründung, es fehle die Dignität, bestimmte Ultraschall- Tarifpositionen zu verrechnen.
Zwischen FMH und Versicherern (Santé Suisse) bestehen folgende Vereinbarungen:
- Die SGUM führt im Auftrag der FMH ein Register der Träger des Fähigkeitsausweises (FA) Sonographie und meldet an die FMH vierteljährlich die aktuelle Liste.
- Krankenversicherer fragen einzelfallweise bei der FMH an, ob ein bestimmter Arzt zur Verrechnung berechtigt (= FA- Träger) ist.
- Zur detaillierten Klärung von Berechtigungen erstellt die Versicherung eine Anfrage bei der paritätischen Kommission Dignität und Sparten (PaKoDig) unter Angabe von Arzt, Rechnungsnummer und Tarifpositionen.
Das eingangs beschriebene Vorgehen der Kassen ist falsch und für den Arzt rufschädigend. Solche Beanstandungen sollen zurückgewiesen werden – mit Hinweis auf das korrekte Procedere (Instanz ist die PaKoDig).
Die SGUM ist nicht berechtigt und noch viel weniger willens, Auskunft über Ärzte, ihren FA und dessen Module zu erteilen.
Es versteht sich von selbst, dass ein sonographierender Arzt nur Leistungen verrechnet, die er gemäss Tarmed kraft seiner FA- Module resp. seiner Dignitätsliste (myFMH) in Rechnung stellen darf.
Mit dem Erwerb des Fortbildungsdiploms entfällt die Pflicht, für jede Position des Besitzstandes einzeln eine Fortbildung nachweisen zu müssen (Link).
25 November, 2011

